Erwägungen
Die X. SA erwirkte am 11. Februar 2008 einen Arrestbefehl gegen die Republik Usbekistan für eine Forderung von USD 14'441'000.- nebst Zinsen. Die Republik Usbekistan erhob am 7. Juni 2010 Einsprache gegen den Arrestbefehl. Der Einzelrichter der March wies die Arresteinsprache ab, woraufhin die Republik Usbekistan an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz gelangte. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gut und hob den Arrestbefehl auf.
Die X. SA erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftmachung der Passivlegitimation der Republik Usbekistan verneint hatte. Nach den Grundsätzen zur Arrestbewilligung und -einsprache muss der Gläubiger im summarischen Verfahren glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist dabei summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftmachung der Passivlegitimation der Republik Usbekistan verneint hatte. Die Vorinstanz hatte aufgrund der von den Parteien eingereichten Unterlagen zum usbekischen Recht festgestellt, dass das staatlich-kooperative Komitee…