Art. 272 SchKG

Arrestbewilligung

1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Glaubhaftmachung der Arrestforderung
    · 05.03.2012 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arresteinsprache und Revision
    · 26.04.2012 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arrestbewilligungsverfahren
    · 02.04.1981 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)
    · 19.07.2004 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Pfändung von Bankguthaben, die der Betriebene mit Wohnsitz im Ausland bei einer ausländischen Zweigniederlassung der schweizerischen Bank als Drittschuldnerin hält
    · 03.09.2014 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung
    · 07.09.2018 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arresteinsprache
    · 22.08.2018 · 33 Zitierungen
  • Arresteinsprache
    · 26.04.2012 · 22 Zitierungen
  • Arresteinsprache
    · 11.09.2018 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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