Erwägungen

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich erließ am 28. März 1980 auf Antrag der D. AG einen Arrestbefehl gegen die C. Bank. Die Arrestschuldnerin (C. Bank) erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Arrestbefehl und den zur Durchsetzung des Arrestes erwirkten Zahlungsbefehl beim Obergericht des Kantons Zürich, die jedoch abgewiesen wurde. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragte die Arrestschuldnerin die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie des Arrest- und Zahlungsbefehls.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach der abschließenden bundesrechtlichen Regelung der Arrestschuldner im Arrestbewilligungsverfahren nicht angehört wird. Diese Regelung sei verbindlich und könne nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.

Das Bundesgericht erklärte, dass der Arrest als Sicherungsmaßnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte nur dann Sinn habe, wenn er überraschend erfolge. Der Arrestschuldner sei dabei nicht schutzlos, da ihm verschiedene Rechtsmittel wie die Arrestaufhebungsklage, die Möglichkeit der Sicherheitsleistung und der Schadenersatzanspruch…