Art. 189 SchKG
Entscheid des Konkursgerichts
1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziff. 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorläufige Einstellung der Wechselbetreibung, Aussetzung des Konkurses0 Zitierungen
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2Arrestbewilligungsverfahren0 Zitierungen
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3Konkurseröffnung; Kostenvorschuss; Willkür0 Zitierungen
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4BGE 62_I_2090 Zitierungen01.01.1936 · 0 Zitierungen
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5BGE 54_III_1800 Zitierungen18.06.1928 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung/Aussetzung des Entscheides wegen Gesuch um Nachlassstundung (Wechselbetreibung)1 Zitierungen
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0 Zitierungen20.04.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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