Art. 189 SchKG

Entscheid des Konkursgerichts

1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziff. 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorläufige Einstellung der Wechselbetreibung, Aussetzung des Konkurses
    · 21.08.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arrestbewilligungsverfahren
    · 02.04.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkurseröffnung; Kostenvorschuss; Willkür
    · 22.12.1971 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 62_I_209
    01.01.1936 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_III_180
    18.06.1928 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkurseröffnung/Aussetzung des Entscheides wegen Gesuch um Nachlassstundung (Wechselbetreibung)
    · 30.04.2010 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 20.04.2010 · 0 Zitierungen

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