Art. 321 ZPO

Einreichen der Beschwerde

1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verbot des überspitzten Formalismus
    · 09.12.2014 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ordnungsbusse; Rechtsmittelfrist
    · 12.09.2019 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sistierung des Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle über die Fristen nach Art. 203 Abs. 1 und 4 ZPO hinaus
    · 22.06.2012 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid
    · 06.12.2012 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist
    · 17.06.2015 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Arrestbewilligungsverfahren
    · 02.04.1981 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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