Art. 321 ZPO
Einreichen der Beschwerde
1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verbot des überspitzten Formalismus52 Zitierungen
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2Ordnungsbusse; Rechtsmittelfrist36 Zitierungen
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3Sistierung des Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle über die Fristen nach Art. 203 Abs. 1 und 4 ZPO hinaus33 Zitierungen
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4Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid29 Zitierungen
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5Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist25 Zitierungen
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6Arrestbewilligungsverfahren21 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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420 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz)384 Zitierungen
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347 Zitierungen09.09.2014 · 347 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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