Erwägungen
- [X.] (1968) und [Y.] (1970) heirateten am 19. Dezember 1996. Die Ehe blieb kinderlos, die Ehefrau hat jedoch vier voreheliche Kinder. - Die Parteien leben seit dem 1. Oktober 2005 getrennt. Am 28. November 2011 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein. - Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin den Ehemann zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen an die Ehefrau in Höhe von insgesamt Fr. 3'500.--. - Die Ehefrau beantragte zusätzlich einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.-- oder eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. - Die Amtsgerichtspräsidentin bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise und verpflichtete den Ehemann zur Leistung eines letzten Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'500.--. - Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, welche abgewiesen wurde. - Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangte die Ehefrau an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Erwägungen
- Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren handelt. - Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sah das Bundesgericht keine Verletzung, da die Vorinstanz materiell auf die Beschwerde eingetreten war. - Die Rüge, die Vorinstanz habe einen zu strengen Massstab an die Begründungsdichte der kantonalen Beschwerde angelegt,…