Art. 311 ZPO
Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge886 Zitierungen
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2Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung384 Zitierungen
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3Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht; Wechsel im Spruchkörper305 Zitierungen
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4Mängel in der Organisation der Gesellschaft, Passivlegitimation, schriftliche und begründete Berufung46 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung536 Zitierungen
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Vertragsauslegung489 Zitierungen
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388 Zitierungen06.09.2016 · 388 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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