Art. 311 ZPO

Einreichen der Berufung

1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 886 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung
    · 17.11.2020 · 384 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht; Wechsel im Spruchkörper
    · 29.09.2015 · 305 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mängel in der Organisation der Gesellschaft, Passivlegitimation, schriftliche und begründete Berufung
    · 05.03.2012 · 46 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.