Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde in Zivilsachen, in der die Beschwerdeführerin A. gegen B. vorging. Die Vorinstanz hatte in der Berufung nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingetreten, dass ihr Anspruch auf Beurteilung durch ein gesetzmäßiges Gericht gemäß Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden sei, da von den fünf an der Hauptverhandlung anwesenden Richtern nur noch der Präsident am Urteilsspruch beteiligt gewesen sei.

Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt habe, inwiefern der Wechsel des Spruchkörpers ungerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, dass eine Änderung des Spruchkörpers im Einzelfall zulässig sein könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein gesetzmäßig besetztes Gericht gemäß Art. 30 Abs. 1 BV hätte prüfen müssen. Es sei Sache des Gerichts gewesen, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung der Richter und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst dann hätte die Beschwerdeführerin die Sachlichkeit der Gründe substanziiert bestreiten müssen.

Da das Bezirksgericht die Parteien weder über die beabsichtigte Änderung des Spruchkörpers informiert noch die Gründe dafür angegeben hatte, konnte die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, die Ungerechtfertigt des Wechsels darzulegen, nicht nachkommen. Der…