Erwägungen
X. (Ehemann) und Z. (Ehefrau) heirateten im Februar 1979 und haben drei Kinder. Auf ein Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 2. März 2011 hin regelte das Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 8. Juli 2011 das Getrenntleben der Ehegatten. Das Gericht verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau sowie zu Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder.
Der Ehemann erhob am 22. Juli 2011 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sein Rechtsbegehren in der Berufung lautete: "Die vom Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien unter Einbezug der Erwägungen in nachfolgender Begründung festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Obergericht trat wegen ungenügender Anträge (fehlende Bezifferung) nicht auf die Berufung ein.
Der Ehemann (Beschwerdeführer) beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 311 ZPO die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Geldforderungen sind die Anträge daher zu beziffern.
Die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die…