Art. 296 ZPO

Untersuchungs- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11.11.2020 · 442 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 347 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess
    · 29.09.2016 · 254 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; Ehegattenunterhalt; Sparquote (Art. 276 ZPO; Art. 163 und 176 ZGB; Art. 9 BV)
    · 21.08.2014 · 158 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren
    · 29.06.2017 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Elte…
    · 17.12.2015 · 64 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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