Erwägungen
A. (geb. 1975) und B. (geb. 1982) sind die verheirateten Eltern von C. (geb. 2007). Die Mutter ersuchte das Bezirksgericht Kreuzlingen um Erlass von Eheschutzmassnahmen, wobei beide Eltern die alleinige elterliche Obhut über ihren Sohn verlangten. Der Vater stellte zusätzlich den Eventualantrag auf alternierende Obhut.
Das Bezirksgericht übertrug die Obhut über C. der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. Auf Berufung des Vaters hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau den bezirksgerichtlichen Entscheid.
Vor Bundesgericht hält der Vater (Beschwerdeführer) an der alternierenden Obhut fest und stellt weitere Anträge zur Regelung der Betreuungszeiten, Ferien und Unterhaltspflicht. Die Mutter (Beschwerdegegnerin) und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die alternierende Obhut zwar nicht zwingend mit der gemeinsamen elterlichen Sorge einhergeht, der Richter aber prüfen muss, ob dieses Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, wie die Erziehungsfähigkeit der Eltern, ihre Kooperationsfähigkeit, die geografische Situation und die Stabilität der bisherigen Regelung.
Kommt der…