Art. 446 ZGB

Verfahrensgrundsätze

1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren
    · 13.10.2021 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess
    · 29.09.2016 · 57 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Umzug des Kindes im Inland
    · 11.08.2016 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde
    · 27.12.2010 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Thurgau als zuständiges Gericht im Verfahren nach Art. 439 Abs. 1 ZGB
    · 17.11.2016 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen"
    · 21.11.2023 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 06.03.2019 · 77 Zitierungen
  • Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.
    · 07.09.2015 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  • 02.08.2018 · 18 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.