Erwägungen

A. (geb. 1983) und B. (geb. 1979) sind die unverheirateten Eltern von C. (geb. 2010). Die Eltern hatten eine von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarung getroffen, wonach ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Obhut der Mutter zukommen soll, wenn die Hausgemeinschaft aufgelöst wird. Ende 2014 trennten sich die Eltern und wohnten zunächst weiter im gleichen Dorf in der Nähe von Interlaken.

Mit Blick auf den von der Mutter geplanten Wegzug mit dem Kind nach Solothurn beantragte der Vater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, der Mutter sei der Umzug zu verbieten und die Betreuung des Kindes zu regeln. Die KESB wies die Anträge ab und erteilte der Mutter gestützt auf Art. 301a ZGB die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes. Der Vater erhob Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Vater, der Mutter sei die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht zu erteilen und es sei die gemeinsame bzw. alternierende Obhut auszusprechen, unter Regelung der hälftigen Betreuungsanteile.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist zunächst darauf hin, dass nach Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes innerhalb der Schweiz der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde bedarf, wenn der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr hat.

Das Bundesgericht führt aus, dass sich die "erheblichen Auswirkungen" in erster Linie auf das konkrete Betreuungsmodell beziehen, also darauf, ob das bisherige Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann. Erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr können ebenfalls die Zustimmungspflicht auslösen.

Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass die Konjunktion "und" in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB teleologisch reduziert werden muss, so dass alternativ entweder erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf den persönlichen Verkehr den Umzug zustimmungspflichtig machen.

Hinsichtlich der Frage, nach…