Art. 103 BGG
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
- a. in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
- b. in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
- c. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
- d. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht49 Zitierungen
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2Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika36 Zitierungen
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3Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft19 Zitierungen
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4Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit15 Zitierungen
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5Direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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89 Zitierungen20.02.2007 · 89 Zitierungen
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Erbteilung58 Zitierungen
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48 Zitierungen05.12.2013 · 48 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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