Sachverhalt

Parteien und Instanzen:

Der Fall betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin (A.) gegen die Beschwerdegegnerin (B.). Das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde unter der Aktennummer 5A_714/2019 am 3. Juni 2020 entschieden.

Sachverhalt:

Betreibungsbegehren und Rechtsvorschlag: B. reichte am 13. August 2018 ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein. A. wurde mit Zahlungsbefehl vom 21. August 2018 aufgefordert, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'000.- für den Monat August 2018 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. August 2018 zu begleichen. Als Forderungsurkunde wurde der Eheschutzentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2013 genannt. A. erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt: Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsgesuch von B. ab.

Berufungsentscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt: Das Appellationsgericht Basel-Stadt hob mit Entscheid vom 7. August 2019 den Entscheid des Zivilgerichts auf und erteilte B. definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'000.- nebst Zinsen. Gleichzeitig erkannte das Appellationsgericht in einem Berufungsentscheid vom 3. Juli 2018 (eröffnet am 18. Juli 2018), dass B. kein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zustehe.

Beschwerde an das Bundesgericht: A. reichte am 16. September 2019 eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheid des Appellationsgerichts und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs von B. B. beantragte die Abweisung der Beschwerde oder Nichteintreten. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt.

Streitgegenstand: Die zentrale Frage war, ob die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft des Unterhaltsentscheids des Appellationsgerichts hemmt und ob zum Zeitpunkt der Betreibung ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 SchKG vorlag.

Erwägungen

Prüfung der formellen Rechtskraft und des Suspensiveffekts der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft des Berufungsentscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 hemmt. Es stellte klar, dass die Beschwerde in Zivilsachen von Gesetzes wegen keinen Suspensiveffekt entfaltet, sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid grundsätzlich mit seiner Eröffnung rechtskräftig wird und vollstreckbar bleibt, es sei denn, das Bundesgericht ordnet ausnahmsweise einen Aufschub der Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft an (Art. 103 Abs. 3 BGG).

Rechtsnatur von Eheschutzentscheiden und deren Auflösung: Das Bundesgericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden, als resolutiv bedingt gelten. Der mit einem Eheschutzentscheid festgesetzte Ehegattenunterhalt fällt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft eines Scheidungsurteils, das eine andere Unterhaltsregelung trifft, dahingehend weg. Dies gilt insbesondere, wenn das Scheidungsurteil bezüglich der Unterhaltsregelung formell rechtskräftig wird. Im vorliegenden Fall hatte das Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2018 festgestellt, dass B. kein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zusteht. Dieser Entscheid war mit seiner Eröffnung am 18. Juli 2018 formell rechtskräftig geworden.

Fehlende Vollstreckbarkeit zum Zeitpunkt der Betreibung: Das Bundesgericht führte aus, dass das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zum Zeitpunkt der Betreibung im August 2018 war der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 jedoch bereits durch den formell rechtskräftigen Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 ersetzt worden. Daher lag kein…