Art. 325 ZPO
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens19 Zitierungen
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2Formelle Rechtskraft bei vorsorglichen Massnahmen14 Zitierungen
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3Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft9 Zitierungen
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4Aufschiebende Wirkung bei Aufenthaltsveränderung des Kindes3 Zitierungen
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5Fristbeginn für die Erhebung der Aberkennungsklage2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Kantonsgericht, 17.06.20147 ZitierungenZV.2014.64· 17.06.2014 · 7 Zitierungen
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Gesuch um Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit resp. um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit, mit integralem Gesuch um superprovisorische Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit resp. um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs5 ZitierungenDGZ.2019.10· 20.11.2019 · 5 Zitierungen
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Pfändungsankündigung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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