Sachverhalt
Beteiligte Parteien: Der Bürgen (Beschwerdeführer), die Zessionarin (B. SA), die Gesellschaft C. Ltd, die Gesellschaft D. SA (Schuldnerin) und E. (einziger Aktionär der Schuldnerin).
Gerichte und Daten: Friedensrichteramt des Bezirks Aigle, 15. Oktober 2020; Erstinstanzliches Gericht des Kantons Genf, 25. Januar 2022; Zivilkammer des Gerichtshofs des Kantons Genf, 29. November 2022; Bundesgericht, 25. Juni 2024.
Hauptsachverhalt:
- Im Jahr 2017 gewährte die Gesellschaft C. Ltd der Gesellschaft D. SA, die sich derzeit in Liquidation befindet, mehrere Finanzierungen.
- Am 19. Dezember 2019 verpflichtete sich der Bürgen gegenüber der Zessionarin, dieser 715'806 USD zu zahlen.
- Im Februar 2020 erhielt die Zessionarin einen Betreibungsentscheid gegen den Sohn des Bürgen.
- Im Juni 2020 rief die Zessionarin die vom Vater angebotene Bürgschaft in Anspruch.
- Die Zessionarin leitete eine Betreibung gegen den Bürgen über 679'427 Fr. mit Zinsen ein und gab als Verpflichtungsgrund den Vertrag vom 19. Dezember 2019 an.
- Der Bürgen erhob Einspruch, und das Friedensrichteramt ordnete am 15. Oktober 2020 die provisorische Aufhebung an, die dem Bürgen am 16. Oktober 2020 zugestellt wurde.
- Der Bürgen beantragte am 22. Oktober 2020 die Begründung und erhielt den begründeten Entscheid am 17. Dezember 2020.
- Am 6. Januar 2021 reichte der Bürgen eine Schuldentilgungsklage beim Erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf ein.
- Das Erstinstanzliche Gericht erklärte die Klage am 25. Januar 2022 wegen Verspätung für unzulässig.
- Die Zivilkammer des Gerichtshofs wies die Beschwerde des Bürgen am 29. November 2022 ab.
- Der Bürgen reichte eine Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage des Beginns der 20-tägigen Frist für die Schuldentilgungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG geprüft. Der provisorische Aufhebungsentscheid der ersten Instanz wurde zunächst in seinem Dispositiv und anschließend, auf Antrag des Schuldners, durch einen begründeten Entscheid mitgeteilt. Die Frage war, ob die 20-tägige Frist ab der Zustellung des Dispositivs allein oder ab der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginnt.
Vor Inkrafttreten der ZPO begann die 20-tägige Frist mit der Zustellung des begründeten Entscheids über die provisorische Aufhebung der ersten Instanz. Gemäss Rechtsprechung verhindert die aufschiebende Wirkung des Rekurses den Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsentscheids mit rückwirkender Wirkung auf das Datum des angefochtenen Entscheids und verschiebt diese Wirkung auf das Datum der Zustellung des Rekursentscheids, ab welchem die 20-tägige Frist zu laufen beginnt. Ein Rekurs ans Bundesgericht hat in Sachen Aufhebung keine aufschiebende Wirkung.
Seit Inkrafttreten der ZPO kann der Entscheid über die provisorische Aufhebung durch die Übergabe oder den Versand eines Dispositivs mitgeteilt werden. Die Lehre und die kantonalen Gerichte sind sich…