Art. 239 ZPO

Eröffnung und Begründung

1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung:
  1. a. in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
  2. b. durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verbot des überspitzten Formalismus
    · 09.12.2014 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abweisung des Gesuchs um schriftliche Begründung
    · 26.01.2015 · 15 Zitierungen
  • 12.08.2013 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vorsorgliche Beweisführung
    · 12.05.2017 · 6 Zitierungen

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