Erwägungen
Am 3. Juli 2013 erhob A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen die B. SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) auf Zahlung von sechs Monatslöhnen als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht wies die Klage am 11. März 2014 ab.
Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014, die sie dem Arbeitsgericht überbrachte, Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 24. Juni 2014 auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein, da die Berufungsfrist von 30 Tagen am 19. Mai 2014 abgelaufen sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Berufungseingabe rechtzeitig erfolgt sei. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Berufung wiederherzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) keine Regelung zur Fristwahrung bei Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Behörde enthält. Im Gegensatz dazu sieht Art. 48 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eine solche Regelung vor.
Das Bundesgericht erachtet es als gerechtfertigt, diesen allgemeinen Verfahrensgrundsatz analog auf die Rechtsmittel der ZPO anzuwenden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine zu weitreichende Fristwahrungsvorschrift mit entsprechender Weiterleitungspflicht der Behörden aufgrund unterschiedlicher kantonaler Gerichtsorganisationen problematisch sein könnte.
Daher beschränkt das Bundesgericht die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall, dass das Rechtsmittel…