Art. 238 ZPO
Inhalt
Ein Entscheid enthält:
- a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
- b. den Ort und das Datum des Entscheids;
- c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- d. das Dispositiv (Urteilsformel);
- e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
- f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
- g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
- h. die Unterschrift des Gerichts.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verbot des überspitzten Formalismus9 Zitierungen
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2Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung15 Zitierungen
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Forderung14 Zitierungen
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Ausstand; Zuständigkeit11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.