Art. 238 ZPO

Inhalt

Ein Entscheid enthält:
  1. a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
  2. b. den Ort und das Datum des Entscheids;
  3. c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
  4. d. das Dispositiv (Urteilsformel);
  5. e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
  6. f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
  7. g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
  8. h. die Unterschrift des Gerichts.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verbot des überspitzten Formalismus
    · 09.12.2014 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid
    · 06.12.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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