Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein im Anwaltsregister des Kantons Solothurn eingetragener Rechtsanwalt, stellte am 3. August 2015 ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und den Sekretär der Anwaltskammer. Die Anwaltskammer wies das Ausstandsbegehren am 23. September 2015 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche sinngemäss auf die Beschwerde nicht eintrat und sie zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwies. Der Beschwerdeführer erhob am 22. Januar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts und die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Streitsache an das Obergericht des Kantons Bern zu überweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Frage, ob das Obergericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Zwischenentscheids der Anwaltskammer zu Recht verneint hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht zuständig ist, über Beschwerden gegen Ausstandsentscheide in Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die den Entscheid in der Hauptsache zu überprüfen hat, in diesem Fall dem Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge zurück, dass der Beschluss des Obergerichts nicht durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer unterzeichnet worden sei. Es genüge, wenn der Beschluss durch den erstgenannten Richter und den…