Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. und die Beschwerdegegnerin B. lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und bewohnten gemeinsam mit den Kindern von B. deren vormals eheliche Liegenschaft. Im Rahmen der Scheidung ihrer Ehe erwarb B. das Alleineigentum an der Liegenschaft. Die Parteien vereinbarten eine einfache Gesellschaft zur Nutzung und Kostentragung der Liegenschaft. 2003 lösten sie die darauf lastende Hypothek durch eine neue Hypothek ab, für die beide solidarisch hafteten. 2004 und 2008 schlossen sie weitere Vereinbarungen. Nach dem Verkauf zweier Parzellen zahlte B. die Darlehenssumme zurück und verlangte daraufhin von A. die Zahlung von Fr. 375'000.--. Zudem entstand Uneinigkeit über den Verkauf eines Gemäldes.
B. betrieb A. über eine Forderung von Fr. 414'000.-- nebst Zins und klagte am 23. September 2013 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Sie beantragte die Verurteilung von A. zu einer Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags, unter ausdrücklichem Vorbehalt von Mehrforderungen. Das Zivilgericht verurteilte A. zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Die von A. dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A. gegen den Entscheid des Appellationsgerichts ab, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kritik des Beschwerdeführers, der Entscheid des Appellationsgerichts sei ungültig, weil er nur vom Gerichtsschreiber unterschrieben und damit nicht rechtmässig eröffnet worden sei, ist unbegründet. Gemäss der Rechtsprechung kann das kantonale Recht vorsehen, dass nur der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin unterzeichnet, ohne dass dies den Entscheid von Bundesrechts wegen nichtig oder anfechtbar macht.
Soweit der…