Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine privatrechtliche Baueinsprache gegen ein Baugesuch, die vom Bezirksgericht Höfe mangels sachlicher Zuständigkeit nicht behandelt wurde. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts beim Kantonsgericht Schwyz, welche jedoch als verspätet eingereichtet eingestuft wurde.
Die Beschwerdeführer gelangten schliesslich mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, um die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und die Rückweisung der Sache zur Beurteilung an das Kantonsgericht zu erwirken.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ausnahme vom Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid Anwendung findet. Demnach war die Berufungsfrist nicht stillgestanden und die Beschwerdeführer hätten die Berufung innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO einreichen müssen.
Allerdings erachtete das Bundesgericht, dass die Hinweispflicht gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO eine Gültigkeitsvorschrift…