Art. 314 ZPO
Summarisches Verfahren
1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig.
2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren13 Zitierungen
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2Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Getrenntleben16 ZitierungenZB.2019.27· 13.08.2019 · 16 Zitierungen
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Eheschutz14 ZitierungenZB.2014.51· 16.04.2015 · 14 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren12 ZitierungenZB.2020.24· 01.10.2020 · 12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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