Art. 314 ZPO

Summarisches Verfahren

1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig.
2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren
    · 05.12.2022 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid
    · 06.12.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Getrenntleben
    ZB.2019.27
    · 13.08.2019 · 16 Zitierungen
  • Eheschutz
    ZB.2014.51
    · 16.04.2015 · 14 Zitierungen
  • vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren
    ZB.2020.24
    · 01.10.2020 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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