Art. 148 ZPO
Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verbot des überspitzten Formalismus14 Zitierungen
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2Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis8 Zitierungen
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3Säumnis im vereinfachten Verfahren3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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33 Zitierungen
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24 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 2007; Fristwiederherstellung22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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