Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführer ([A.] ) gegen Beschwerdegegnerin ([B.] ).
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin wollte 2016 eine Wohnung vom Beschwerdeführer erwerben und leistete eine Anzahlung von Fr. 70'000.--. Der Kaufvertrag kam nicht zustande. Die Beschwerdegegnerin klagte 2017 auf Rückerstattung der Anzahlung. Das Bezirksgericht Meilen hiess die Klage teilweise gut. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, das Obergericht setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'200.--. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss nicht und beantragte Ratenzahlung, was das Obergericht ablehnte. Mit Beschluss vom 23. August 2018 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der Frist, was das Obergericht mit Beschluss vom 14. November 2018 ablehnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss des Obergerichts stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, der mit Beschwerde am Bundesgericht anfechtbar ist.
Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Versäumnis muss auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruhen. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer die abschlägige Verfügung vom 17. August 2018 innert der laufenden Nachfrist erhalten habe und somit kein leichtes Verschulden vorliege.
Der Beschwerdeführer trug vor Bundesgericht vor, dass er die Verfügung vom 17. August 2018 nicht erhalten habe. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der…