Erwägungen
In diesem Fall ging es um ein Schlichtungsverfahren vor der Mieterschlichtungsstelle AachThurLand, bei dem die Beschwerdeführerin A. GmbH unentschuldigt nicht erschienen war. Daraufhin erhob der Beschwerdegegner B. Klage im vereinfachten Verfahren beim Bezirksgericht Weinfelden. Zu den anberaumten Gerichtsterminen erschien die A. GmbH ebenfalls nicht, woraufhin das Gericht das Verfahren in Abwesenheit der säumigen Partei durchführte und zugunsten des Beschwerdegegners B. entschied.
Die A. GmbH focht den Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau an, wobei sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügte. Das Obergericht wies die Berufung als unbegründet ab, woraufhin die A. GmbH Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste klären, wie im vereinfachten Verfahren nach Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.
Das Bundesgericht entschied, dass in diesem Fall nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zu setzen und die Partei erneut vorzuladen ist. Stattdessen hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und den Entscheid gestützt auf…