Art. 53 ZPO
Rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin129 Zitierungen
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2Rechtliches Gehör, Spruchreife65 Zitierungen
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3Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne54 Zitierungen
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426 Zitierungen
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5Haager Übereinkommen vom 1820 Zitierungen
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6Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV)10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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44 Zitierungen
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38 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung28 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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