Art. 53 ZPO

Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin
    · 17.01.2017 · 129 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtliches Gehör, Spruchreife
    · 17.07.2018 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne
    · 09.06.2017 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 22.10.2021 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haager Übereinkommen vom 18
    · 02.07.2019 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV)
    · 03.05.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.