Erwägungen
Am 16. Dezember 2009 reichten die Stockwerkeigentümer B., C., D. und E. beim Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli eine Klage gegen sechs Miteigentümer, darunter A., ein. Sie beantragten, dass die in den Aufteilungsplänen der Liegenschaft F. mit grüner Farbe bezeichneten Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft G. stehen. Weiter sollten die Beklagten zur Abgabe ihrer Zustimmung zur definitiven öffentlichen Urkunde mit Stockwerkeigentümerreglement und Aufteilungsplänen verurteilt werden.
In der Folge erklärte einer der Mitbeklagten den Abstand. Mit A. und den vier übrigen Mitbeklagten schlossen die Kläger eine Vereinbarung zur Erledigung des Streits, die A. jedoch widerrief. Darauf nahm der Prozess seinen Fortgang nur mehr gegen A.
Das Regionalgericht Oberland entsprach dem Feststellungsbegehren, wies aber das Rechtsbegehren Ziff. 2 ab. A. wurde zur Zahlung von drei Vierteln der Gerichtskosten und der Hälfte der Parteikosten der Kläger verurteilt.
A. legte beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein, da sie nicht hinreichend begründet war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde von A. gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, da der Streitwert die gesetzliche Grenze von CHF 30'000 übersteigt.
Allerdings konnte das Bundesgericht nicht auf das Rechtsbegehren eintreten, die Klage vom 16. Dezember 2009 abzuweisen. Da das…