Erwägungen

Die Versicherung [A. AG] hatte die Kostenübernahme für den Medikamentenentzug auf der Privatabteilung eines Spitals abgelehnt. Die versicherte Person [B.] reichte daraufhin Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und verlangte die Kostendeckung. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage gut.

Die Versicherung [A. AG] erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte, die Klage abzuweisen oder die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es kam zum Schluss, dass die Versicherung [A. AG] grundsätzlich leistungspflichtig war, da die versicherte Person [B.] die Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung eingenommen hatte und somit kein Medikamentenmissbrauch im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag.

Das Bundesgericht führte aus, dass nach dem gewöhnlichen Sprachverständnis nur dann von einem Medikamentenmissbrauch die Rede sein kann, wenn ein Medikament nicht so gebraucht wird, wie es gebraucht werden soll. Wenn sich die versicherte Person an die vom behandelnden Arzt beziehungsweise…