Erwägungen

Das Grundstück Nr. 290 im Eigentum von A.C. und B.C. in Teufen ist mit einem Wohnhaus überbaut und über einen Fussweg und Treppen von der Egglistrasse her zugänglich. Seit rund 100 Jahren konnten die Eigentümer die Zufahrt über die Parzellen Nrn. 292 und 1937 benutzen, obwohl kein Fahrrecht im Grundbuch eingetragen war. 2013 untersagte ihnen die Eigentümerin D. dieser Parzellen, die Zufahrt weiterhin zu nutzen.

A.C. und B.C. stellten daraufhin beim Gemeinderat Teufen ein Gesuch um Mitbenutzung der bestehenden Zufahrt, das abgelehnt wurde. Das Departement für Bau und Umwelt hiess ihren Rekurs jedoch gut und ordnete an, die Mitbenutzung im Grundbuch anzumerken. Dagegen erhob D. Beschwerde beim Obergericht, das am 25. März 2015 einen Augenschein durchführte und die Beschwerde gleichentags gutgeheissen hat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhoben A.C. und B.C. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 BV die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Dazu gehört das Recht, sich zum Ergebnis eines Augenscheins zu äussern, wenn dieses für den Entscheid erheblich ist.

Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins zu äussern. Zwar wurde eine umfangreiche Fotodokumentation erstellt, diese wurde den Beschwerdeführern jedoch…