Erwägungen

Am 21. März 2017 stellte das Justizministerium von Lettland ein Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen, um von der Bank B. Informationen zu den Konten zu erhalten, die auf den Namen der Eheleute A. und C. eröffnet sind. Dieses Ersuchen erfolgte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das die Ehefrau vor dem Bezirksgericht Riga eingeleitet hatte und in dem sie gegen ihren Ehemann Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Aufteilung des Ehegüterrechts geltend machte.

Am 29. September 2017 ordnete das Bezirksgericht Genf die Vollstreckung des Rechtshilfeersuchens an und wies die Bank B. an, die angeforderten Informationen zu übermitteln. Der Ehemann legte Beschwerde gegen diese Verfügung ein und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie den Rückzug des Scheidungsantrags durch seine Ehefrau.

Die Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts wies die Beschwerde ab. Das Bundesgericht gab schließlich der Beschwerde des Ehemanns statt und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Partei im Hauptverfahren vor dem ausländischen Richter, die ihre Rechte in diesem Verfahren geltend machen konnte, kein Recht hat, sich in das Stadium der Vollstreckung des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz einzumischen. Dies dient der Effizienz des Rechtshilfeverfahrens, während gleichzeitig das rechtliche Gehör der betroffenen Personen gewahrt bleibt, die ihre Argumente im Rahmen einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsentscheidung vorbringen können.

Das Bundesgericht befand auch, dass die kantonale Behörde die Entscheidung des Bezirksgerichts Riga, mit der das Scheidungsverfahren…