Erwägungen
Der Fall betrifft A. und B., Pflegeeltern, gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U. A. und B. haben Beschwerde gegen den Entscheid der KESB eingelegt, die Vormund E. abzuberufen und F. als neuen Vormund zu ernennen, ohne sie als Pflegeeltern zuvor anzuhören.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Gemäß Art. 300 Abs. 2 ZGB müssen Pflegeeltern vor wichtigen Entscheidungen über das untergebrachte Kind angehört werden. Der Wechsel des Vormunds im Rahmen einer professionellen Vormundschaft stellt jedoch in der Regel keine wichtige Entscheidung für das untergebrachte Kind dar. Die Abberufung eines Vormunds aus wichtigen Gründen liegt im Ermessen der Behörde und kann gerechtfertigt sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein…