Art. 422 ZGB

Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin
    · 17.01.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde: a) Form (E. 3); b) Zulässigke…
    · 02.12.1976 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 79_I_48
    18.04.1953 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Adoption eines verwandten Kindes
    · 24.10.2008 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)
    · 17.02.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt
    · 19.03.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Wechsel der Mandatsperson
    · 18.01.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Beistandswechsel
    VWBES.2023.74
    · 23.08.2022 · 1 Zitierungen
  • Wechsel der Mandatsperson
    VWBES.2020.209
    · 15.10.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.