Art. 422 ZGB
Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin
1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin6 Zitierungen
-
2Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde: a) Form (E. 3); b) Zulässigke…1 Zitierungen
-
3BGE 79_I_481 Zitierungen18.04.1953 · 1 Zitierungen
-
4Adoption eines verwandten Kindes0 Zitierungen
-
5Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)0 Zitierungen
-
6Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Wechsel der Mandatsperson2 Zitierungen
-
Beistandswechsel1 ZitierungenVWBES.2023.74· 23.08.2022 · 1 Zitierungen
-
Wechsel der Mandatsperson1 ZitierungenVWBES.2020.209· 15.10.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.