Erwägungen

Der 1970 verstorbene K.X. hinterliess seine Ehegattin L.X.-Y. sowie vier Söhne M., N., O. und P.X. Als Inhaberin der elterlichen Gewalt über ihre noch minderjährigen Söhne schloss L.X.-Y. im Jahr 1979 mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes, R. und S.X.-Z., einen "Erbauskauf"-Vertrag. Darin verzichteten die vier Söhne auf ihr gesetzliches Erbrecht gegen eine Abfindungssumme von 1 Million Franken.

Nach dem Tod von R.X. im Jahr 1988 und S.X.-Z. im Jahr 1988 erhoben M., N., O. und P.X. Klage auf Ungültigerklärung des Erbauskaufvertrags sowie der entsprechenden Bestimmungen im Testament von R.X. Das Kantonsgericht gab der Klage statt, woraufhin die Beklagten Berufung beim Bundesgericht einlegten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass gemäss Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB ein Interessenkonflikt zwischen der Mutter als gesetzlicher Vertreterin und ihren Kindern bestand. Einerseits hatten die Kinder ein kurzfristiges Interesse an der Abfindungssumme, andererseits ein langfristiges Interesse an einer möglichst hohen Erbschaft. Die Mutter als Unterhaltspflichtige hatte hingegen ein eigenes Interesse an der Erleichterung ihrer Unterhaltspflicht durch den Erhalt der…