Art. 392 ZGB
Verzicht auf eine Beistandschaft
Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: 1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; 2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder 3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dieser kann das Mündel nicht mehr gültig vertreten (E. 5). 3. Kann der gute Glaube des Vertragspartners die fehlende Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ersetzen? Frage offen gelassen (E. 6).24 Zitierungen
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2Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)17 Zitierungen
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3Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht8 Zitierungen
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4Legitimation des Dritten zur Erhebung einer Vormundschaftsbeschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft für ein aussereheliches Kind (Art. 420, 392 Ziff. 2, 309 Abs. 2 ZGB)7 Zitierungen
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5Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB6 Zitierungen
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66 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen06.03.2003 · 7 Zitierungen
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Grundbuchanmeldung4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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