Art. 392 ZGB

Verzicht auf eine Beistandschaft

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: 1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; 2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder 3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dieser kann das Mündel nicht mehr gültig vertreten (E. 5). 3. Kann der gute Glaube des Vertragspartners die fehlende Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ersetzen? Frage offen gelassen (E. 6).
    · 04.06.1981 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)
    · 17.02.1992 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht
    · 10.12.2013 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Legitimation des Dritten zur Erhebung einer Vormundschaftsbeschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft für ein aussereheliches Kind (Art. 420, 392 Ziff. 2, 309 Abs. 2 ZGB)
    · 06.03.1995 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB
    · 03.10.2000 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 07.02.1985 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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