Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.] und [M.] , wollten eine Schenkung von Grundstücken an das unmündige Kind [N.] , vertreten durch [M.] , im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt [G.] und das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Anmeldung ab, da sie eine Interessenkollision zwischen der gesetzlichen Vertreterin und dem Kind vermuteten.

Der Schenker, [A.] , ist der Onkel des Kindes und Bruder der gesetzlichen Vertreterin, [M.] . Die Schenkung umfasste die Übertragung des Eigentums an zwei Grundstücken, die mit einem Inhaberschuldbrief belastet sind. Der Schenker behielt sich das Recht vor, die Grundstücke bis zu seinem Tod zu nutzen und übernahm die Lasten.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Abweisung der Anmeldung durch das Obergericht rechtens war und ob die Interessenkollision tatsächlich vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Abweisung der Anmeldung durch das Obergericht rechtens war. Es befand, dass eine Interessenkollision zwischen der gesetzlichen Vertreterin und dem Kind vorlag, da die Vertreterin dem Schenker sehr nahe stand und mögliche Erbin des Bruders war.

Das Gericht stellte fest, dass die Schenkung eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes darstellte, da der Schenker die Grundstücke bis zu seinem Tod nutzen wollte und die Lasten übernahm. Es befand, dass die Bestellung eines Vertretungsbeistands notwendig war, um die Vor- und Nachteile der Schenkung unter dem alleinigen Blickwinkel des Kindesinteresses abzuwägen.

Das Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten. Es entschied, dass die…