Erwägungen

Der Fall betrifft den Verkauf einer Ferienhausliegenschaft, die das Mündel Sabine B. von ihren verstorbenen Eltern geerbt hatte. Der damalige Vormund A. beantragte bei der Vormundschaftsbehörde Münchenstein den Verkauf der Liegenschaft an seine Stieftochter S. zu einem Preis von CHF 80'000. Die Vormundschaftsbehörde stimmte dem Verkauf zu, ohne einen Vertretungsbeistand für Sabine B. zu bestellen.

Nach dem Wechsel der Vormundschaft zu Dr. Sumpf in Basel-Stadt wurde der Verkauf angefochten, da zwischen dem Vormund und der Käuferin ein Interessenkonflikt bestanden habe. Das Zivilgericht, das Appellationsgericht und schliesslich auch das Bundesgericht gaben der Klage statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 392 Abs. 2 ZGB bereits bei der blossen Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen dem Vormund und dem Vertragspartner ein Vertretungsbeistand zu bestellen ist. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vormund mit seiner Stieftochter in Hausgemeinschaft lebte.

Ohne die Bestellung eines Beistands konnte der Vormund das Mündel beim Verkauf der Liegenschaft nicht gültig vertreten. Der Kaufvertrag ist daher für Sabine B. unverbindlich,…