Erwägungen
Am 4. Februar 1983 hat das Landwirtschaftsdepartement des Kantons Neuenburg X, einen 1951 ernannten Beamten, abberufen. Der Staatsrat hat diese Entscheidung bestätigt. Mit Urteil vom 4. November 1983 hat das Verwaltungsgericht einen Rekurs von X abgelehnt, da die Vergleichsverhandlungen aufgrund der Hartnäckigkeit des Rekurrenten gescheitert sind.
Am 23. Dezember 1983 schrieb die Pensionskasse des Staates Neuenburg an X, dass er als Versicherter zwischen zwei Möglichkeiten wählen könne: Entweder er bleibt als selbstständiges Mitglied vom 1. Juni 1983 bis 30. September 1983 versichert und erhält als Pension vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1983 monatlich 3'081 Franken 75 und ab 1. Januar 1984 3'269 Franken 15; oder er erhält eine vollständige Austrittsleistung in Kapitalform von 164'323 Franken 65, ohne Verzugszinsen. X hat sich geweigert, sich zwischen diesen beiden Lösungen zu entscheiden.
Angesichts dieser Hartnäckigkeit hat die Staatsanwaltschaft die Vormundschaftsbehörde ersucht zu prüfen, ob es nicht angebracht wäre, Vormundschaftsmaßnahmen zu ergreifen. Mit Entscheidung vom 14. August 1984 hat diese Behörde, gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB, den Anwalt Y zum Sondervormund von X ernannt und ihn aufgefordert, ihr Bericht zu erstatten, bevor er im Namen des Genannten zum Schreiben der Pensionskasse vom 23. Dezember 1983 Stellung nimmt.
Am 24. September 1984 hat die Aufsichtsvormundschaftsbehörde einen Rekurs von X, soweit er zulässig war, abgelehnt.
Erwägungen
Gemäß Art. 392 Ziff. 1 ZGB setzt die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft ein, wenn ein Volljähriger wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen in einer dringenden Angelegenheit nicht selbst handeln oder einen Vertreter bestimmen kann. Diese Vormundschaftsmaßnahme ist ihrer Natur nach vorläufig, da sich der Beistand darauf beschränken muss, den ihm von der Vormundschaftsbehörde erteilten Sonderauftrag entsprechend den Anweisungen auszuführen.
Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde befunden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 392 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind. X ist überzeugt, dass er nicht rechtmäßig aus seinem Amt entlassen wurde und daher bis zum regulären Renteneintritt…