Erwägungen

Im vorliegenden Fall ging es um die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer X. durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun. Die KESB hatte die bisherige Beistandschaft aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. X. und der Leiter der Wohn- und Lebensgemeinschaft, in der X. lebt, erhoben Beschwerde gegen diese Anordnung.

Das Bundesgericht hob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft auf. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine solch weitreichende Massnahme nicht gegeben sind, da X. selbst in der Lage ist, die nötige Unterstützung zu organisieren und in Anspruch zu nehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach den Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht eine behördliche Massnahme nur dann anzuordnen ist, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers X. bereits durch mildere Massnahmen nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB Genüge getan werden kann. So könnte die KESB die G. AG und die B. verpflichten, X. über bevorstehende Vertragsänderungen zu informieren, die für ihn mit Preiserhöhungen verbunden sind. Eine…