Art. 395 ZGB
Vermögensverwaltung
1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht136 Zitierungen
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2Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). 1. Begriff der Misswirtschaft (E. 2). 2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbed…12 Zitierungen
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3Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft8 Zitierungen
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4AHV-rechtliches Beitragsstatut6 Zitierungen
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56 Zitierungen
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6Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag23 ZitierungenVD.2020.69· 08.10.2020 · 23 Zitierungen
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Errichtung einer Beistandschaft23 ZitierungenVD.2019.21· 20.12.2018 · 23 Zitierungen
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19 Zitierungen06.02.2018 · 19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.