Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Entmündigung einer Person aufgrund von Misswirtschaft gemäß Art. 370 ZGB. Die Klägerin wurde vom Vormundschaftsgericht unter Vormundschaft gestellt, da sie durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines Notstands oder der Verarmung aussetzte.

Die Klägerin hatte öffentliche Unterstützung beansprucht, da sie nicht in der Lage war, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen oder ihre Einkünfte auf vernünftige Weise zu verwalten. Sie zahlte beispielsweise keine Aufwendungen für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse und verwendete ihre Einkünfte auf andere unvernünftige Art und Weise.

Die Klägerin argumentierte, dass ihre Entmündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und stattdessen eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gemäß Art. 395 ZGB angeordnet werden sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass Misswirtschaft im Sinne von Art. 370 ZGB nicht nur dann vorliegt, wenn ein bereits vorhandenes Vermögen in unsinniger und unverständiger Weise verwaltet wird, sondern auch, wenn jemand aus Energielosigkeit, Leichtfertigkeit oder ähnlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die nötigen Subsistenzmittel zu verschaffen.

Entscheidend ist, worauf die Unterstützungsbedürftigkeit zurückzuführen ist. Liegt der Grund in vorübergehenden Schwierigkeiten, die der Betroffene aus eigener Kraft überwinden kann, besteht kein Anlass für eine Entmündigung. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund von…