Sachverhalt
Der am 29. Dezember 1944 geborene [X.] wurde im Jahre 1961 unter vormundschaftliche Schutzaufsicht gestellt und auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit infolge Geistesschwäche entmündigt. Nach mehreren erfolglosen Gesuchen um Aufhebung der Entmündigung wurde die Vormundschaft im Jahre 1990 in eine kombinierte Beiratschaft umgewandelt. Im Jahr 1999 entmündigte der Bezirksrat Winterthur [X.] unter Aufhebung der kombinierten Beiratschaft. Das Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigten die Entmündigung. [X.] erhob kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung gegen das obergerichtliche Urteil.
Die Parteien sind [X.] , der Beklagte und Berufungskläger, und die Stadt Winterthur, handelnd durch den Bezirksrat, der Kläger und Berufungsbeklagte. Das Verfahren betrifft die Entmündigung wegen Geistesschwäche und Schutzbedürftigkeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts bestätigt. Die Entmündigung wurde wegen Geistesschwäche und Schutzbedürftigkeit des Beklagten angeordnet. Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beklagte seine wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten sachgerecht nicht zu besorgen vermag und selber zu diesem Zweck auch immer wieder den Beirat um Hilfe angegangen ist.
Das Bundesgericht hat die obergerichtliche Beurteilung nicht beanstandet und festgestellt, dass die Entmündigung verhältnismässig ist, um das besondere Schutzbedürfnis des Beklagten zu befriedigen. Die bestehende Beiratschaft…