Art. 369 ZGB

Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit

1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anhörung im Entmündigungsverfahren
    · 25.04.1991 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB
    · 10.11.1959 · 7 Zitierungen
  3. 3
    Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB wegen Psychopathie (angeborene Charakteranomalie): Ersetzung derselben durch eine Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2) gestützt auf psychiatrische Feststellung, dass die Anomalie zwar n…
    · 22.09.1955 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_II_436
    04.12.1924 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB)
    · 02.12.1971 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft
    · 25.09.1970 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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