Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, wie die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung des zu Entmündigenden im Rahmen des Entmündigungsverfahrens durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer O. leidet seit seiner Gymnasialzeit an psychischen Schwierigkeiten und wurde wiederholt stationär behandelt. Zur Sicherstellung seiner Vermögensverwaltung beantragte O. zunächst selbst eine Beistandschaft, zog dieses Gesuch aber später zurück. Daraufhin ordnete die Vormundschaftsbehörde auf Antrag des Amtsvormunds die Vormundschaft über O. gemäß Art. 369 ZGB an.
O. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die vom Regierungsrat teilweise gutgeheißen wurde. In der Folge verlangte O. mit seiner Berufung die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Berufung statt. Es führte aus, dass die Anhörung des zu Entmündigenden gemäß Art. 374 ZGB zwar nicht zwingend durch die gesamte entscheidende Behörde erfolgen muss, jedoch die Anhörung durch einen Beamten, der selbst nicht entscheidungsbefugt ist, bundesrechtswidrig ist. Der Zweck der Anhörung, nämlich die Sachaufklärung und die Möglichkeit für den Betroffenen, sich zu den Absichten der Behörde zu äußern, kann durch eine Anhörung durch einen Einzelbeamten nicht erfüllt werden.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Anhörung des Betroffenen durch die entscheidende Behörde selbst oder zumindest durch ein Mitglied derselben erfolgen muss, um dem Zweck des Art. 374 ZGB zu genügen. Eine bloße Protokollierung der Anhörung durch einen Einzelbeamten reicht dafür nicht aus.
Da im vorliegenden Fall…