Erwägungen

Der 1900 geborene G. wurde auf Antrag der Vormundschaftsbehörde vom Bezirksrat aufgrund von Art. 369 ZGB wegen Geistesschwäche entmündigt. G. verlangte eine gerichtliche Beurteilung, woraufhin die Vormundschaftsbehörde Klage auf Entmündigung erhob. Das Bezirksgericht und das Obergericht gaben der Klage statt. Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragte G., das Urteil des Obergerichts aufzuheben, von einer Entmündigung abzusehen und stattdessen eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gemäß Art. 395 ZGB anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 395 ZGB tatsächlich als ungenügend erscheint. G. leidet seit Jahren an einer dauernden, unheilbaren Geistesschwäche (einer sogenannten "pseudologia phantastica"), die sich mit zunehmendem Alter voraussichtlich noch verschlimmern wird. Trotz mehrfacher Freiheitsstrafen setzte er seine Schwindeleien auf verschiedensten Gebieten fort, was zu wirtschaftlichen Notlagen und Schädigungen Dritter führte. Eine Beiratschaft könnte diese Gefährdungen nicht verhindern. Nur…