Sachverhalt
Die Tatsachen betreffen zwei Stiftungen, A. und B., die auf der Grundlage von Art. 393 Ziff. 4 ZGB unter Kuratel der Eidgenössischen Aufsichtsbehörde gestellt wurden. Die Stiftungen haben diese Entscheidung vor kantonalen und Bundesgerichten angefochten.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Unter-Kuratel-Stellung einer Stiftung gemäß Art. 393 ZGB eine Ausnahmemaßnahme ist, die mit Zurückhaltung anzuwenden ist, da Stiftungen einem spezifischen Aufsichtsregime unterliegen (Art. 84 ZGB). Diese Maßnahme kann jedoch in besonderen Situationen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Führung der Stiftung wichtige öffentliche Interessen gefährdet und die Aufsichtsmaßnahmen sich als unzureichend erwiesen haben.
Im vorliegenden Fall befindet das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für die Unter-Kuratel-Stellung erfüllt sind. Trotz des an sich funktionsfähigen Stiftungsrats ist eine statutengemäße und gesetzeskonforme Verwaltung aufgrund des wiederholten und schwerwiegenden Verhaltens der Ratsmitglieder, die die Anweisungen der Aufsichtsbehörde missachtet haben, nicht gewährleistet. Unter diesen Umständen können die Aufsichtsmaßnahmen nicht schnell umgesetzt werden, was die vorläufige Anordnung der Unter-Kuratel-Stellung rechtfertigt.
Schließlich erachtet…