Art. 83 ZGB
Im Allgemeinen
Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB)14 Zitierungen
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2Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB8 Zitierungen
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3Stiftungsaufsicht; Stifterrechte6 Zitierungen
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4Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB)6 Zitierungen
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5Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)3 Zitierungen
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6Internationales Erbrecht1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen27.03.2000 · 11 Zitierungen
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10 Zitierungen19.01.2009 · 10 Zitierungen
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6 Zitierungen20.08.2002 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.