Art. 83 ZGB

Im Allgemeinen

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB)
    · 20.08.2003 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB
    · 03.10.2000 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Stiftungsaufsicht; Stifterrechte
    · 13.06.2018 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
    · 20.03.2002 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)
    · 14.12.1994 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Internationales Erbrecht
    · 17.05.1973 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.03.2000 · 11 Zitierungen
  • 19.01.2009 · 10 Zitierungen
  • 20.08.2002 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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