Sachverhalt
Die im Aufbau befindliche Stiftung X. (Schweiz) hat gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), die Bundesaufsicht über die Stiftung nicht zu übernehmen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Die wesentlichen Tatsachen sind die folgenden: - Die Stiftung wurde mit dem Ziel gegründet, soziale Tätigkeiten auszuüben. - Das EDI hat die Übernahme der Bundesaufsicht über die Stiftung abgelehnt, da Zweifel an der Zuverlässigkeit der Institution und an der bestimmungsgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens bestehen. - Gegen diesen Entscheid hat die Stiftung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung und Lehre bestimmt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde einer gewöhnlichen Stiftung nach dem Stiftungszweck und dem geografischen Tätigkeitsbereich. Das EDI hat sich von diesen gesetzlichen Kriterien entfernt und sich auf sachfremde Gründe gestützt.
Grundsätzlich bedarf die Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung keiner Bewilligung der Behörde. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Stiftung ins Handelsregister eingetragen werden. Der Staat kann in die Errichtung der Stiftung nur in engen Grenzen und unter Beachtung des Stifterwillens eingreifen.
Obwohl Art. 81 Abs. 2 ZGB vorsieht, dass die Eintragung ins Handelsregister "nötigenfalls auf Anordnung der Aufsichtsbehörde" erfolgt, zielt diese Bestimmung lediglich darauf ab, der Behörde zu ermöglichen, allfällige Mängel bei der Errichtung…