Art. 80 ZGB
Im Allgemeinen
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds36 Zitierungen
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2Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung28 Zitierungen
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3Stiftungsaufsicht über eine Schule (Art. 84 Abs. 2 ZGB) Ist die Stiftung Trägerin einer Ausbildungsstätte, so erstreckt sich die Stiftungsaufsicht insofern auch auf die Art der Schulführung und die Prüfungsgestaltung, a…15 Zitierungen
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4Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)14 Zitierungen
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5Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds12 Zitierungen
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6Stiftungsaufsicht; Stifterrechte10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen27.03.2000 · 12 Zitierungen
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Erbschaftssteuer (Nachsteuer)9 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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